{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-129_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_129_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1067406015a97dcdd5bfa0129d2d90aa60476095cbeb439e172a38c8b83ac3ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1067406015a97dcdd5bfa0129d2d90aa60476095cbeb439e172a38c8b83ac3ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_129", "Checksum": "34db47d086347bfe59a76da526fd93df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 1998 mit\nentsprechender Anschluss-Vereinbarung an die … angeschlossen, um seine\nArbeitnehmer in Bezug auf die berufliche Vorsorge zu versichern. In den\nJahren 2000 bis 2002 kam der Versicherungsnehmer für viele Monate der\nVerpflichtung nicht nach, die geschuldeten Beiträge der Versicherung zu\nentrichten. Es gab zahlreiche Mahnungen.\n\n2. Mit Schreiben vom 10. September 2002 reichte der Versicherungsnehmer\ninfolge der Fortsetzungsbegehren von vier Betreibungen ein Gesuch um\nRatenzahlung ein. Die Versicherung wollte sich nur auf eine solche\nVereinbarung einlassen, wenn die gemäss den genannten Betreibungen\nausstehenden Beiträge von gesamthaft ca. Fr. 86’000.-- beglichen würden.\nMit Schreiben vom 11. Februar 2003 kündigte die Versicherung die\nAnschluss-Vereinbarung rückwirkend per Ende 2002.\n\n3. Am 19. August 2003 stellte die Versicherung das Betreibungsbegehren auf\nKonkurs betreffend der Forderungssumme von Fr. 60’177.20. Gegen den\nZahlungsbefehl wurde am 28. August 2003 Rechtsvorschlag erhoben.\n\n4. Die Versicherung reichte am 8. Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Klage\nein mit dem sinngemässen Begehren, der Versicherungsnehmer zur\nBezahlung der ausstehenden Prämien von Fr. 56'874.20 zu verurteilen.\nDieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:\n- Schlussabrechnung 2000 Fr. 2'232.80\n- 1. Quartal 2001 Fr. 7'000.00\n- 3. Quartal 2001 Fr. 8'141.60\n- Schlussabrechnung 2002 Fr. 39'472.80\nTotal der offenen Beiträge Fr. 56'874.20\n\nDie Differenz von Fr. 3'330.-- zwischen Betreibung und Klage erkläre sich\ndaraus, dass irrtümlicherweise ein Ausgleich buchhalterisch bei den AHV-\nBeiträgen und nicht – wie es korrekt gewesen wäre – bei den PV-Beiträgen in\nAbzug gebracht worden sei. Deshalb seien dem Versicherungsnehmer\nnachträglich Fr. 3'330.-- gutgeschrieben worden.\nNeben dem Betrag von Fr. 56’874.20.-- beantragte die Klägerin, der\nVersicherungsnehmer habe einen Verzugszins von 5% ab 1. August 2003\nzuzüglich Verzugszins von Fr. 3’947.05 für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis\n31. Juli 2003 sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen. Zudem\nsei der in der Betreibung Nr. 2030862 erhobene Rechtsvorschlag definitiv zu\nbeseitigen und auf dem Zinsbetrag von Fr. 3’947.05 die definitive\nRechtsöffnung zu erteilen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen\nmit BVG-Pflichtverletzungen des Arbeitgebers und dessen\nLeistungsverweigerung trotz mehrfachen Zahlungsaufforderungen.\n\n5. Nachdem der Beklagte die Frist zur Einreichung einer Klageantwort ungenutzt\nverstreichen liess, erklärte das Verwaltungsgerichtspräsidium den\nSchriftenwechsel am 4. November 2003 als abgeschlossen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder\nKanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten\nzwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten\nentscheidet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG,\nwonach sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des\nBeklagten befindet.\nIm Kanton Graubünden ist für die Beurteilung solcher Fälle gestützt auf Art. 1\nAbs. 1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verwaltungsgericht\nals einzige kantonale Instanz zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in\n…, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.\n\n2. Nach Art. 11 Abs. 1 BVG müssen die Arbeitgeber, die obligatorisch zu\nversichernde Arbeitnehmer beschäftigen, entweder eine in das Register für\nberufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich\neiner solchen anschliessen. Alsdann sind sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die\nalleinigen Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge,\nderen Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen\nBestimmungen bzw. Beitragsordnung festgelegt wird (vgl. auch\nMurer/Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S.13 und 85 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n"}