Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann deshalb nicht gehört werden. Nach dem Gesagten erweisen sich der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - grundsätzlich kostenlos ist.