Auch wenn dem so wäre, so bezieht sich diese Information des RAV offenbar nicht auf den konkreten Sachverhalt der Versicherten, sondern war vielmehr eine Information allgemeiner Natur über die Kompensationszahlung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100%. Sie war daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Damit fehlt es schon an der ersten Voraussetzung für die Berufung auf den Vertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin hat zudem aufgrund der erfolgten Auskunft auch keine Disposition getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte.