b) Die Beschwerdeführerin machte ein in der Einsprache nicht vorgebrachtes Begehren geltend, wobei sei angab, das RAV habe ihrem Arbeitgeber zugesichert, dass die Kasse die Kompensationszahlung von 20% ausrichten würde. Aus den Akten geht jedoch nichts dergleichen hervor. Auch wenn dem so wäre, so bezieht sich diese Information des RAV offenbar nicht auf den konkreten Sachverhalt der Versicherten, sondern war vielmehr eine Information allgemeiner Natur über die Kompensationszahlung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100%.