4. a) Die Berufung der Versicherten auf unzureichende Information der Gemeinde ist unbehelflich; denn die Arbeitslosenversicherungsorgane brauchen von sich aus, ohne von der Versicherten angefragt worden zu sein, keine Auskünfte zu erteilen, vorbehältlich Art. 20 Abs. 4 AVIV (SVR 1998 ALV Nr. 25, S. 78 E. 2b/aa unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 1997 in Sachen A. [C 79/96])