Demgegenüber beträgt der AHV-pflichtige Grundlohn beim neuen Arbeitgeber ebenfalls Fr. 2400.--. Der erzielte Verdienst entspricht der Höhe der vollen Arbeitslosenentschädigung. Er ist damit höher als die Zumutbarkeitsgrenze und stellt keinen Zwischenverdienst dar. Ab 1. Juli 2003 sind demzufolge keine Arbeitslosigkeit und kein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben, weshalb die Arbeitslosenkasse zu Recht die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt verfügt hat, die aber per 19. August 2003 wieder anerkannt worden ist.