b) Die Beschwerdeführerin erzielte bei dem Bäckerei-Lebensmittelgeschäft einen Lohn von Fr. 3750.--, zusammengesetzt aus dem AHV-pflichtigen Grundlohn von Fr. 3600.-- und 50% des 13. Monatslohnes. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit von 80% einen versicherten Verdienst von Fr. 3000.-- (Fr. 3750.-- x 80%). Die Höhe der vollen Arbeitslosenentschädigung beläuft sich gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG auf Fr. 2400.-- (Fr. 3000.-- x 80%). Demgegenüber beträgt der AHV-pflichtige Grundlohn beim neuen Arbeitgeber ebenfalls Fr. 2400.--.