angewendet, welcher besagt, dass in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt. Beim neuen Art. 37 Abs. 1 AVIV, der seit dem 1. Juli 2003 in Kraft ist, bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Da die Versicherte durch die getroffene Lösung auf jeden Fall nicht benachteiligt wird, kann die Frage des anwendbaren Rechts offen bleiben.