AVIG auf den massgebenden AHV-Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes erzielt worden ist, abgestellt. Betreffend Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst wurde von der Vorinstanz die bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gewesene Version des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) angewendet, welcher besagt, dass in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt.