Eine Tätigkeit ist einem Versicherten lohnmässig dann zumutbar, wenn sie ihm einen Lohn erbringt, der höher ist als die volle Arbeitslosenentschädigung. Wer ein höheres Einkommen erzielt, hat eine zumutbare Stelle angetreten und gilt nicht mehr als arbeitslos (ARV 1990 Nr. 4; BGE 120 V 250 E. 5c). Bei der Höhe des versicherten Verdienstes wird gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG auf den massgebenden AHV-Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes erzielt worden ist, abgestellt.