16 Abs. 2 lit. i AVIG. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (BGE 120 V 250 E. 5c) festgehalten, dass die auf Erzielung von Zwischenverdienst gerichtete Tätigkeit nicht unter den Begriff der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG fallen kann, da die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zwingend zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern 1987, N 3 zu Art. 16). Eine Tätigkeit ist einem Versicherten lohnmässig dann zumutbar, wenn sie ihm einen Lohn erbringt, der höher ist als die volle Arbeitslosenentschädigung.