3. a) Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Nach Abs. 2 hat der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Zwischenverdienst gilt allerdings nur ein Verdienst, der niedriger ist als die dem Versicherten zustehende volle Arbeitslosenentschädigung. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 lit.