In Einsprache und Beschwerde hat sie überdies ausdrücklich bestätigt, dass sie anfänglich aus Gründen der Erholung nur zu 80% arbeiten wollte. Die Versicherte ist demnach zu Recht für die Periode vom 1. Juli bis zum 19. August 2003 auf die angegebenen 80% behaftet worden. Der Umstand, dass sie bereit und in der Lage sei, 100% zu arbeiten, ist frühestens auf den 19. August 2003 ausgewiesen und ab diesem Zeitpunkt durch die Kasse richtigerweise berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 19. August 2003 stellt sich die Frage der Berechnung des Zwischenverdienstes.