Wie im Einspracheentscheid richtig festgestellt wurde, kann der Antrag der Versicherten auf eine Vermittlungsfähigkeit von 80% nicht rückwirkend auf 100% korrigiert werden. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Mai und Juni 2003 hat die Versicherte angegeben, dass sie bereit und in der Lage wäre, höchstens 80% einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. In Einsprache und Beschwerde hat sie überdies ausdrücklich bestätigt, dass sie anfänglich aus Gründen der Erholung nur zu 80% arbeiten wollte.