Gemäss Abs. 2 gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Art. 15 AVIG nimmt sodann auf die Vermittlungsfähigkeit näheren Bezug. Gemäss dessen Abs. 1 ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Wie im Einspracheentscheid richtig festgestellt wurde, kann der Antrag der Versicherten auf eine Vermittlungsfähigkeit von 80% nicht rückwirkend auf 100% korrigiert werden.