1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2003 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 7. August 2003. Als Streitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei gelangt auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), mit welchem auch vereinzelte Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden sind, zur Anwendung.