7. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In Berücksichtigung der inzwischen wieder vorhandenen Bereitschaft zur 100%igen Anstellung habe sie in ihrer Abrechnung vom 25. September 2003 ab 19. August 2003 die 100%-Vermittlungsfähigkeit berücksichtigt und entsprechende Kompensationszahlungen vorgenommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: