6. Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2003 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte aufgrund der schon in der Einsprache genannten Argumente die Aufhebung des Einspracheentscheides und der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Sie gab zusätzlich an, dass sie bei der Gemeinde nicht auf die Konsequenzen hingewiesen worden sei, die die Angabe 80% statt 100% arbeiten zu wollen zur Folge hätte. Daneben habe das RAV ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise darüber Auskunft gegeben, dass sie für die restlichen 20% eine Ausgleichszahlung erhalten würde.