4. Die Versicherte erhob am 19. August 2003 fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung sei zu bejahen und die Verfügung aufzuheben. Sie machte geltend, sie habe im Formular „Angaben der versicherten Person“, wo sie 80% einsetzte, verstanden, wie viel Prozent sie Arbeit suchen wolle und nicht wie viel Prozent ihr ausbezahlt werden solle. Aufgrund physischer und psychischer Belastung habe sie beabsichtigt, für eine Erholungszeit lediglich 80% zu arbeiten. Ihre Absicht sei es gewesen danach wieder 100% arbeitstätig zu sein.