2. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und im Formular „Angaben der versicherten Person“ vom Monat Mai 2003 gab sie an, dass sie zu 80% bereit und in der Lage sei zu arbeiten. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung hatte sie beim Bäckerei-Lebensmittelgeschäft eine Vollzeitbeschäftigung zu einem AHV-pflichtigen Grundlohn in der Höhe von Fr. 3600.-- inne. Des Weiteren wurde der Versicherten 50% des 13. Monatslohnes ausbezahlt.