{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-124_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_124", "Checksum": "264ce51f361388adf80f25a31ae02455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:46", "Checksum": "35fe2049823672de0bac28c9d1caf4a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124\nRegeste:\nAnspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n4. a) Die Berufung der Versicherten auf unzureichende Information der Gemeinde\nist unbehelflich; denn die Arbeitslosenversicherungsorgane brauchen von\nsich aus, ohne von der Versicherten angefragt worden zu sein, keine\nAuskünfte zu erteilen, vorbehältlich Art. 20 Abs. 4 AVIV (SVR 1998 ALV Nr.\n25, S. 78 E. 2b/aa unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des\neidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 1997 in Sachen A.\n[C 79/96])\n\nb) Die Beschwerdeführerin machte ein in der Einsprache nicht vorgebrachtes\nBegehren geltend, wobei sei angab, das RAV habe ihrem Arbeitgeber\nzugesichert, dass die Kasse die Kompensationszahlung von 20% ausrichten\nwürde. Aus den Akten geht jedoch nichts dergleichen hervor. Auch wenn dem\nso wäre, so bezieht sich diese Information des RAV offenbar nicht auf den\nkonkreten Sachverhalt der Versicherten, sondern war vielmehr eine\nInformation allgemeiner Natur über die Kompensationszahlung bei einer\nVermittlungsfähigkeit von 100%. Sie war daher im Sinne der dargelegten\nRechtsprechung nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.\nDamit fehlt es schon an der ersten Voraussetzung für die Berufung auf den\nVertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin hat zudem aufgrund der erfolgten\nAuskunft auch keine Disposition getroffen, die sie nicht ohne Nachteil\nrückgängig machen könnte. Eine solche hat sie zumindest weder in ihrer\nBeschwerdeschrift noch auf Aufforderung der Vorinstanz behauptet und\nnachgewiesen. Weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen für\ndie Anwendung des Vertrauensschutzes erübrigen sich daher. Die Berufung\nder Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann\ndeshalb nicht gehört werden.\nNach dem Gesagten erweisen sich der Einspracheentscheid und die ihm\nzugrunde liegende Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen\nerhobene Beschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung -\ngrundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}