{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-124_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_124", "Checksum": "264ce51f361388adf80f25a31ae02455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzerklärung (AVIG; SR 837.0) hat\neine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie\nunter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist. Art. 10 Abs. 1 AVIG besagt,\ndass als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine\nVollzeitbeschäftigung sucht. Gemäss Abs. 2 gilt als teilweise arbeitslos, wer\nin keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung\nsucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere\nTeilzeitbeschäftigung sucht.\nArt. 15 AVIG nimmt sodann auf die Vermittlungsfähigkeit näheren Bezug.\nGemäss dessen Abs. 1 ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und\nberechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.\nWie im Einspracheentscheid richtig festgestellt wurde, kann der Antrag der\nVersicherten auf eine Vermittlungsfähigkeit von 80% nicht rückwirkend auf\n100% korrigiert werden. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, in den\nFormularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Mai und Juni\n2003 hat die Versicherte angegeben, dass sie bereit und in der Lage wäre,\nhöchstens 80% einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. In Einsprache und\nBeschwerde hat sie überdies ausdrücklich bestätigt, dass sie anfänglich aus\nGründen der Erholung nur zu 80% arbeiten wollte. Die Versicherte ist\ndemnach zu Recht für die Periode vom 1. Juli bis zum 19. August 2003 auf\ndie angegebenen 80% behaftet worden. Der Umstand, dass sie bereit und in\nder Lage sei, 100% zu arbeiten, ist frühestens auf den 19. August 2003\nausgewiesen und ab diesem Zeitpunkt durch die Kasse richtigerweise\nberücksichtigt worden. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 19. August 2003 stellt\nsich die Frage der Berechnung des Zwischenverdienstes.\n\n3. a) Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus\nunselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose\ninnerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Nach Abs. 2 hat der Versicherte\ninnerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des\nVerdienstausfalls. Als Zwischenverdienst gilt allerdings nur ein Verdienst, der\nniedriger ist als die dem Versicherten zustehende volle\nArbeitslosenentschädigung. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang\nmit Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG. In diesem Sinne hat das Eidgenössische\nVersicherungsgericht (BGE 120 V 250 E. 5c) festgehalten, dass die auf\nErzielung von Zwischenverdienst gerichtete Tätigkeit nicht unter den Begriff\nder zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG fallen kann, da die Aufnahme einer\nzumutbaren Arbeit zwingend zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt (vgl.\nGerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I,\nBern 1987, N 3 zu Art. 16). Eine Tätigkeit ist einem Versicherten lohnmässig\ndann zumutbar, wenn sie ihm einen Lohn erbringt, der höher ist als die volle\nArbeitslosenentschädigung. Wer ein höheres Einkommen erzielt, hat eine\nzumutbare Stelle angetreten und gilt nicht mehr als arbeitslos (ARV 1990 Nr.\n4; BGE 120 V 250 E. 5c).\nBei der Höhe des versicherten Verdienstes wird gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG\nauf den massgebenden AHV-Lohn, der während eines\nBemessungszeitraumes erzielt worden ist, abgestellt. Betreffend\nBemessungszeitraum für den versicherten Verdienst wurde von der\nVorinstanz die bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gewesene Version des Art. 37\nAbs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\ndie Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) angewendet, welcher besagt,\ndass in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für\nden Leistungsbezug gilt. Beim neuen Art. 37 Abs. 1 AVIV, der seit dem 1. Juli\n2003 in Kraft ist, bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem\nDurchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der\nRahmenfrist für den Leistungsbezug. Da die Versicherte durch die getroffene\nLösung auf jeden Fall nicht benachteiligt wird, kann die Frage des\nanwendbaren Rechts offen bleiben.\n\nb) Die Beschwerdeführerin erzielte bei dem Bäckerei-Lebensmittelgeschäft\neinen Lohn von Fr. 3750.--, zusammengesetzt aus dem AHV-pflichtigen\nGrundlohn von Fr. 3600.-- und 50% des 13. Monatslohnes. Dies ergibt unter\nBerücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit von 80% einen versicherten\nVerdienst von Fr. 3000.-- (Fr. 3750.-- x 80%). Die Höhe der vollen\nArbeitslosenentschädigung beläuft sich gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG auf Fr.\n2400.-- (Fr. 3000.-- x 80%). Demgegenüber beträgt der AHV-pflichtige\nGrundlohn beim neuen Arbeitgeber ebenfalls Fr. 2400.--. Der erzielte\nVerdienst entspricht der Höhe der vollen Arbeitslosenentschädigung. Er ist\ndamit höher als die Zumutbarkeitsgrenze und stellt keinen Zwischenverdienst\ndar. Ab 1. Juli 2003 sind demzufolge keine Arbeitslosigkeit und kein\nanrechenbarer Arbeitsausfall gegeben, weshalb die Arbeitslosenkasse zu\nRecht die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt verfügt\nhat, die aber per 19. August 2003 wieder anerkannt worden ist.\n\n"}