{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-124_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6ba8804dc717e21b53a23c70780dba592d96695eb03df8facfc136d6a196bee51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_124", "Checksum": "264ce51f361388adf80f25a31ae02455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:46", "Checksum": "35fe2049823672de0bac28c9d1caf4a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 124\nRegeste:\nAnspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nS 03 124\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 2. Dezember 2003\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Anspruchsberechtigung\n\n1. … (nachfolgend Versicherte genannt) war bei einem Bäckerei-\nLebensmittelgeschäft in … als Verkäuferin angestellt. Diese Stelle wurde ihr\nper 28. Februar 2003 gekündigt. Ab 1. Mai 2003 meldete sie sich zur\nArbeitsvermittlung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n2. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und im Formular „Angaben der\nversicherten Person“ vom Monat Mai 2003 gab sie an, dass sie zu 80% bereit\nund in der Lage sei zu arbeiten. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung hatte sie\nbeim Bäckerei-Lebensmittelgeschäft eine Vollzeitbeschäftigung zu einem\nAHV-pflichtigen Grundlohn in der Höhe von Fr. 3600.-- inne. Des Weiteren\nwurde der Versicherten 50% des 13. Monatslohnes ausbezahlt. Die\nArbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend Kasse genannt) legte unter\nBerücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit von 80% den versicherten\nVerdienst auf Fr. 3’000.-- fest und zahlte dementsprechend die\nArbeitslosenentschädigung für die Monate Mai und Juni 2003 aus. Seit dem\n1. Juli 2003 arbeitete die Versicherte bei … 80% als Verkäuferin zu einem\nmonatlichen Bruttolohn von Fr. 2400.--.\n\n3. Mit Verfügung vom 7. August 2003 verneinte die Kasse die\nAnspruchberechtigung der Versicherten ab 1. Juli 2003, da letztere seither bei\n… in einem finanziell zumutbaren Arbeitsverhältnis stehen würde.\n\n4. Die Versicherte erhob am 19. August 2003 fristgerecht Einsprache mit dem\nBegehren, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung sei zu\nbejahen und die Verfügung aufzuheben. Sie machte geltend, sie habe im\nFormular „Angaben der versicherten Person“, wo sie 80% einsetzte,\nverstanden, wie viel Prozent sie Arbeit suchen wolle und nicht wie viel Prozent\nihr ausbezahlt werden solle. Aufgrund physischer und psychischer Belastung\nhabe sie beabsichtigt, für eine Erholungszeit lediglich 80% zu arbeiten. Ihre\nAbsicht sei es gewesen danach wieder 100% arbeitstätig zu sein. Sie bat die\nKasse, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend auf 100% zu\nerhöhen. Schliesslich brachte sie vor, bei der Gemeindeverwaltung\nungenügend informiert worden zu sein.\n\n5. Am 8. September 2003 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie brachte wie\nschon in der Verfügung vor, dass sie die Anspruchsberechtigung der\nVersicherten ab 1. Juli 2003 aufgrund des finanziell zumutbaren\nArbeitsverhältnisses zu Recht abgelehnt habe.\n\n6. Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2003 frist- und formgerecht Beschwerde\nan das Verwaltungsgericht und beantragte aufgrund der schon in der\nEinsprache genannten Argumente die Aufhebung des Einspracheentscheides\nund der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Sie gab zusätzlich an, dass sie\nbei der Gemeinde nicht auf die Konsequenzen hingewiesen worden sei, die\ndie Angabe 80% statt 100% arbeiten zu wollen zur Folge hätte. Daneben habe\ndas RAV ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise darüber Auskunft gegeben,\ndass sie für die restlichen 20% eine Ausgleichszahlung erhalten würde.\n\n7. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. In Berücksichtigung der inzwischen wieder vorhandenen\nBereitschaft zur 100%igen Anstellung habe sie in ihrer Abrechnung vom 25.\nSeptember 2003 ab 19. August 2003 die 100%-Vermittlungsfähigkeit\nberücksichtigt und entsprechende Kompensationszahlungen vorgenommen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid vom 8. September 2003 und die diesem zugrunde\nliegende Verfügung vom 7. August 2003. Als Streitgegenstand ist die Frage\nzu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung hat. Dabei gelangt auch das am 1. Januar 2003\nin Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), mit welchem auch\nvereinzelte Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert\nworden sind, zur Anwendung.\n\n"}