Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt. b) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss geltenden Honorarsätzen des Bündner Anwaltsverbandes).