Er behandelt demnach ein sehr spezifisches Thema und wendet sich auch an einen entsprechend engen Personenkreis. Der Beschwerdeführer als Handelslehrer gehört nicht zu diesem Kreis, weshalb der Nutzen des Kurses für seine Vermittelbarkeit nicht gegeben ist. Die Dauer des Kurses ist zudem angesichts der komplexen Kursmaterie zu kurz, um eine Weiterbildung, geschweige denn eine eigentliche Umschulung zu gewährleisten. Dies gilt, selbst wenn der Beschwerdeführer imstande ist, die Materie im Heimstudium zu vertiefen.