Dabei ist die Grenze fliessend. Ein- und derselbe Kurs kann sowohl der arbeitsmarktlich gebotenen Umschulung, als auch der allgemeinen beruflichen Grund- oder Weiterbildung dienen. Beim Entscheid über die Finanzierung von Kursen muss daher ausschlaggebend sein, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. m. w. Nachw.; VGU S 02 254, Erw. 2).