b) Die Auslagen für Kurse werden nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittelbarkeit der Kursbesucher durch die Fortbildung erheblich gesteigert werden kann (ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39; VGU S 02 254, Erw. 2). Nicht finanziert werden die Grundausbildung oder die blosse Hilfe zur Befriedigung beruflicher Interessen des Versicherten (BGE 112 V 398). Dabei ist die Grenze fliessend.