AVIG fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes nur sehr schwer vermittelbar sind. Voraussetzung aber ist, dass ihre Vermittelbarkeit verbessert wird (Art. 59 Abs. 3 AVIG).