2. a) Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) bestimmt, dass die Verhütung drohender sowie die Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit zu den Zielen der Arbeitslosenversicherung gehören. Diesem Zweck dienen die Präventivmassnahmen der Art. 59 ff. AVIG. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes nur sehr schwer vermittelbar sind.