{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-119_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf06b8cf63520937aba140eafa2b8fff65215bcd4127cef796e550dc42d890947d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf06b8cf63520937aba140eafa2b8fff65215bcd4127cef796e550dc42d890947d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_119", "Checksum": "2806d21ac3239e42ffe86e6e0d66258a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:10", "Checksum": "3b365dd05a8a07ad76a4c07d7d79d353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 119\nRegeste:\nKursbesuch | Arbeitslosenversicherung\n\nc) Es stellt sich also vorliegend die Frage, ob der zweitägige Kurs „Aktives\nPortfoliomanagement und Finanzanalyse“ arbeitsmarktlich indiziert ist oder\nüberwiegend der Befriedigung beruflicher Interessen des Beschwerdeführers\ndient. Insbesondere ist zu prüfen, ob seine Vermittlungsfähigkeit durch den\nKursbesuch wesentlich verbessert würde. Dies ist nicht der Fall. Der Kurs\nrichtet sich nicht an den Personenkreis des Beschwerdeführers, sondern an\nPortfoliomanager, Anlageberater, Private Banker und Treuhänder. Er\nbehandelt demnach ein sehr spezifisches Thema und wendet sich auch an\neinen entsprechend engen Personenkreis. Der Beschwerdeführer als\nHandelslehrer gehört nicht zu diesem Kreis, weshalb der Nutzen des Kurses\nfür seine Vermittelbarkeit nicht gegeben ist. Die Dauer des Kurses ist zudem\nangesichts der komplexen Kursmaterie zu kurz, um eine Weiterbildung,\ngeschweige denn eine eigentliche Umschulung zu gewährleisten. Dies gilt,\nselbst wenn der Beschwerdeführer imstande ist, die Materie im Heimstudium\nzu vertiefen. Es ist kaum denkbar, dass der Beschwerdeführer durch den Kurs\nin die Lage versetzt wird, dessen Materie in seinen Unterricht zu integrieren.\nEine andere Verwendung des zusätzlichen Wissens, das ihm im Kurs\nvermittelt wird, schliesst der Beschwerdeführer selber aus. Es ist demnach\nnicht zu erkennen, inwiefern der fragliche Kurs die Vermittlung des\nBeschwerdeführers erleichtern könnte. Daran ändert auch nichts, dass im\nAnschluss an den Kurs ein Zertifikat erlangt werden kann. Entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers ist ein solches Zertifikat allein nicht geeignet,\nin Frage kommende Arbeitgeber zu einer Anstellung zu bewegen.\nAusschlaggebend ist allein Sinn und Inhalt des Kurses, dessen Absolvierung\ndurch das Zertifikat belegt wird.\n\n3. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VGG kann, sofern der Beschwerdeführer bedürftig, die\nProzessführung nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist und es die\nVerhältnisse rechtfertigen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt\nwerden. Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit auf Aufforderung des\nGerichts in genügender Weise dargetan. Die Prozessführung ist zudem weder\nmutwillig noch grundlos. Zudem lässt die Komplexität der Materie die\nZuziehung eines Anwaltes als sinnvoll erscheinen. Dem Gesuch um\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher Folge zu leisten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. a) … wird gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in\nder Person von Rechtsanwalt … gewährt.\n\nb) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden seine Kostennote zur Prüfung\nund Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss\ngeltenden Honorarsätzen des Bündner Anwaltsverbandes).\n\nc) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers\nverbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht\ngemäss Art. 26 VGG zu.\n"}