{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-119_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_119_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf06b8cf63520937aba140eafa2b8fff65215bcd4127cef796e550dc42d890947d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf06b8cf63520937aba140eafa2b8fff65215bcd4127cef796e550dc42d890947d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_119", "Checksum": "2806d21ac3239e42ffe86e6e0d66258a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Per 26.11.2002 meldete er einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld an.\n\n2. Mit Gesuch vom 24.04.2003 beantragte … die Übernahme der Kosten für den\nzweitägigen Kurs „Aktives Portfoliomanagement und Finanzanalyse“ an der\nFachhochschule ... Gemäss den Kursunterlagen hat der Kurs zum Ziel, den\nTeilnehmern einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen und\nAufgaben des aktiven Managements von festverzinslichen Wertschriften und\nAktien zu vermitteln. Es werden sowohl Grundlagenwissen, als auch die\nwichtigsten Anwendungsprobleme eines aktiven Managements von Aktienund Obligationenportfolios vorgestellt. Der Kurs richtet sich an\nPortfoliomanager, Anlageberater, Private Banker und Treuhänder. Nach\nAbschluss des Kurses besteht die Möglichkeit, eine Abschlussprüfung zur\nErlangung eines Zertifikates abzulegen.\n\n3. Mit Verfügung vom 07.05.2003 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab, da es zu keiner wesentlich\nbesseren Vermittelbarkeit … führe.\n\n4. Gegen diese Verfügung erhob der … am 10.05.2003 Einsprache. Diese\nwurde mit Einspracheentscheid vom 21.08.2003 abgewiesen.\n5. Gegen den Einspracheentscheid vom 21.08.2003 erhob der Einsprecher …\nam 22.09.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der\nGewährung der Weiterbildung im erbetenen Rahmen. Er stellt zudem Antrag\nauf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur\nBegründung seiner Beschwerde führt er an, dass der fragliche Kurs seine\nVermittelbarkeit eindeutig erhöhe. Er wolle sein Fachwissen als Lehrer um\neine Sparte erweitern. Das durch den Kurs zu erlangende Zertifikat\nverbessere seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem ermögliche ihm der\nzweitägige Kurs die selbständige Vertiefung der Materie.\n\n6. In seiner Stellungnahme vom 06.10.2003 beantragt das KIGA Abweisung der\nBeschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. … sei\naufgrund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt sehr schwer zu vermitteln,\nworan auch das Zertifikat nach Abschluss des Kurses nichts ändern würde.\nGenerell hätte ihn der angegebene Kurs kaum in erheblichem Masse dem\nArbeitsmarkt näher gebracht. Er bringe einen höchstens theoretischen, aber\nunwahrscheinlichen Vorteil bezüglich der Vermittlungsfähigkeit, was für eine\nKostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung nicht ausreiche.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid\nvom 21.08.2003. Zu entscheiden ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin\ndas Gesuch um Übernahme der Kurskosten für den Kurs „Aktives\nPortfoliomanagement und Finanzanalyse“ an der Fachhochschule … zu\nRecht abgewiesen hat.\n\n2. a) Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0)\nbestimmt, dass die Verhütung drohender sowie die Bekämpfung bestehender\nArbeitslosigkeit zu den Zielen der Arbeitslosenversicherung gehören. Diesem\nZweck dienen die Präventivmassnahmen der Art. 59 ff. AVIG. Gemäss Art. 59\nAbs. 1 AVIG fördert die Versicherung durch finanzielle Leistungen die\nUmschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, die aus\nGründen des Arbeitsmarktes nur sehr schwer vermittelbar sind.\nVoraussetzung aber ist, dass ihre Vermittelbarkeit verbessert wird (Art. 59\nAbs. 3 AVIG).\n\nb) Die Auslagen für Kurse werden nur dann von der Arbeitslosenversicherung\nübernommen, wenn eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten\nArbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittelbarkeit der\nKursbesucher durch die Fortbildung erheblich gesteigert werden kann (ARV\n1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39; VGU S 02 254, Erw. 2). Nicht finanziert werden\ndie Grundausbildung oder die blosse Hilfe zur Befriedigung beruflicher\nInteressen des Versicherten (BGE 112 V 398). Dabei ist die Grenze fliessend.\nEin- und derselbe Kurs kann sowohl der arbeitsmarktlich gebotenen\nUmschulung, als auch der allgemeinen beruflichen Grund- oder Weiterbildung\ndienen. Beim Entscheid über die Finanzierung von Kursen muss daher\nausschlaggebend sein, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung\naller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. m. w. Nachw.; VGU S 02 254,\nErw. 2).\n\n"}