b) Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten hätten die Beklagten den Eintritt eines Schadens verhindern können, weshalb zwischen der Missachtung der Zahlungspflicht respektive der Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsfähigkeit eintritt, und dem Schaden der Ausgleichskasse ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 9. Da vorliegend sämtliche Tatbestandsmerkmale der Klage gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind, sind die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 12'877.10 zu bezahlen.