b) Da es sich bei der Sportanlagen AG um eine kleine Aktiengesellschaft mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen handelt, traf die Beklagten als Verwaltungsratsmitglieder eine hohe Sorgfaltspflicht. In ihren Einsprachen machen sie lediglich geltend, dass weder eine absichtliche noch eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vorliege, was sie jedoch in keiner Weise begründen.