Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher und unsorgfältiger Ausübung der delegierten Befugnisse, ist jedes Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 223 f. E. 4a). Dasselbe gilt auch im Verhältnis der Verwaltungsratsmitglieder untereinander (AJP 1996 S. 1078).