Dazu gehört, dass diese sich laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, diese sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen und Irrtümer abzuklären versuchen. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher und unsorgfältiger Ausübung der delegierten Befugnisse, ist jedes Verwaltungsratsmitglied verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 223 f. E. 4a).