So ist beispielsweise vom Verwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als von einem Verwaltungsratsmitglied eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE 108 V 203 f. E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss von einem Verwaltungsratsmitglied einer AG in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange einer Unternehmung verlangt werden. Auch eine Delegation von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen an Dritte entbindet die Organe nicht von ihrer Überwachungspflicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR.