Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a altAHVV sind Beiträge monatlich oder vierteljährlich durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind Beiträge monatlich, oder wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV bzw. Art. 34 Abs. 4 altAHVV).