b) Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten einschlägige Vorschriften missachtet, indem sie Lohnbeiträge der Jahre 1998 bis 2001 nicht bezahlt hätten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist, dass für die ausstehenden Beiträge der Jahre 1998 bis 2000 das aktuellere Recht über den Beitragsbezug noch nicht zu beachten ist, für die Ausstände des Jahres 2001 hingegen schon. Gemäss Art.