Die Rechtsprechung zählt aber auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, zu den genannten Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (sog. Vorschriften im weiteren Sinne; ZAK 1985, S. 580 E. 5).