(AHI 1997 S. 95). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 12'877.10 ist in betraglicher Hinsicht in dieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von den Beklagten in ihren Einsprachen nicht bestritten. Gemäss den Beitragsübersichten der Ausgleichskasse setzt sich dieser Betrag aus der Differenz zwischen den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die Wintersaisons 1998/99, 1999/2000 und 2000/01 plus Mahngebühren einerseits, und gutgeschriebenen Rückvergütungen für ausbezahlten Familienzulagen, früheren Rückzahlungen sowie der Nachlassdividende andererseits zusammen (Beilagen Klägerin, act. 20).