Damit ist die Klägerin zwar an diesen Nachlassvertrag gebunden, wahrte sich aber mangels Zustimmung sämtliche Rechte gegen „Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“ (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 55 N 16 ff.; Art. 303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die Beklagten als subsidiär haftende Organe der schuldnerischen Gesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95).