b) Vorliegend ergibt sich aufgrund der nicht unterzeichneten Zustimmungserklärung, dass die Klägerin dem Nachlassvertrag nicht zustimmte. Der Nachlassvertrag kam trotzdem zustande und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 22. November 2001 genehmigt. Damit ist die Klägerin zwar an diesen Nachlassvertrag gebunden, wahrte sich aber mangels Zustimmung sämtliche Rechte gegen „Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“ (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 55 N 16 ff.;