Dies ist der Fall, wenn die Beitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG untergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 384 E. 3). Das EVG hat im genannten Urteil vom 11. Oktober 2005 (H 376/01) entschieden, dass die Geltendmachung der Schadenersatzverfügung gegenüber den verantwortlichen Organen unter anderem voraussetzt, dass entweder die Ausgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat oder aber die Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, gemäss Art. 303 Abs. 2 SchKG vorgegangen sein muss.