b) Vorliegend sind die Beklagten seit dem 19. Juli 1991 zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates und somit ohne Zweifel formelle Organe der Sportanlagen AG. Damit sind sie infolge der Zahlungsunfähigkeit der Sportanlagen AG gegenüber der Klägerin für den ihr seither entstandenen Schaden haftbar, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 52 AHVG erfüllt sind.