Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Die Ausgleichskasse kann den im Nachlassvertragsverfahren entstandenen Schaden direkt gegen die Organe geltend machen, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte Arbeitgeberin weiter existiert (EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 3.2). Sofern mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, haften diese solidarisch. Dabei kann die Ausgleichskasse von jedem Schuldner den gesamten Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will.