1989 S. 162 ff.). Bei der Aktiengesellschaft kommen als formelle Organe etwa der Verwaltungsrat oder einzelne Verwaltungsratsmitglieder in Frage (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102). Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss.