Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt eine Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 119 V 92 E. 3). Die Jahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt mit Kenntnis des Schadens zu laufen.