SR 831.101) aufgehoben. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 2.1) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Schadenersatzverfügungen (hier: 5. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E. 1b, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 2.1), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen