1. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht verschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Klagen gerechtfertigt, diese, wie von der Klägerin beantragt, in einem Verfahren zu vereinigen.