Zur Begründung wurde vorgebracht, das EVG habe wider erwarten nicht in der Sache selbst entschieden und die Sache ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es als richtig erscheine, dass das Verfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides in der anderen Sache weiterhin sistiert bleibe. Mit der Begründung, dass sich eine weitere Sistierung nicht mehr rechtfertige, da die frühere Sistierung nur im Hinblick auf die mittlerweile durch das EVG entschiedene Rechtsfrage in der Sache erfolgte, wurde dieses Gesuch jedoch abgelehnt und die Beklagten wurden